Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2015

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder p&p, Agentur für Grafik Design, Neuwied (im Folgenden nur p&p genannt), erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von p&p weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt p&p eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 
1.4. p&p überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist p&p berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die p&p für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von p&p hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann p&p Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. p&p ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, p&p entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von p&p abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, p&p im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind p&p Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch p&p erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist p&p berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber p&p 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. p&p ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Sofern p&p notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungshilfen von p&p. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild.
7.3. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von p&p.
7.4. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet p&p nicht.
7.5. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei p&p geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
7.6 Eine Verzögerung des Projektes seitens des Auftraggebers durch verzögerten Zahlungseingang, fehlende aber zugesagte Unterlagen, Nichterreichbarkeit des Auftraggebers über mehrere Tage, berechtigen p&p die vereinbarten Abgabetermine zu verschieben.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen werden von p&p unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu dessen Verwendung berechtigt ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.